Allgemeine
Geschäftsbedingungen
für die Tätigkeit öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger
nach einer vom Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger
beim Bundeskartellamt angemeldeten Empfehlung allgemeiner Geschäftsbedingungen
in der Ergänzung vom 21.2.1991
Bekanntmachung
Nr. 18/81 (49 708 A) über die Anmeldung der Empfehlung "Allgemeine
Geschäftsbedingungen für die Erstattung von Gutachten durch öffentlich
bestellte und vereidigte Sachverständige nebst entsprechendem Vertragsmuster"
vom 10. Februar 1981.
Der Bundesverband
öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger e.V., Lindenstr.
76, 10969 Berlin hat durch seinen Verfahrensbevollmächtigten, Rechtsanwalt
Dr. Peter Bleutge, Auf dem Grevel 6, 5307 Wachtberg-Villip, am 28. Januar
1981 die nachfolgend wiedergegebene Empfehlung allgemeiner Geschäftsbedingungen
nach § 38 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beim
Bundeskartellamt angemeldet:
Der Bundesverband
der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen empfiehlt die
folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Erstattung von Gutachten
von öffentlich bestellten Sachverständigen sowie einen entsprechenden
Vertrag unverbindlich. Es bleibt den öffentlich bestellten und vereidigten
Sachverständigen unbenommen, abweichende Geschäftsbedingungen oder Verträge
zu verwenden:
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
für die Erstattung von Gutachten durch öffentlich bestellte und vereidigte
Sachverständige
§
1
Geltung
1.
Die Rechtsbeziehungen des öffentlich bestellten Sachverständigen zu
seinem Auftraggeber bestimmen sich nach den folgenden Vertragsbedingungen.
2.
Davon abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (AG) werden
nur Vertragsinhalt, wenn sie der Sachverständige ausdrücklich und schriftlich
anerkennt.
§
2
Auftrag
1.
Die Annahme des Auftrages sowie mündliche, telefonische oder durch Angestellte
getroffene Vereinbarungen, Zusicherungen oder Nebenabreden bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Sachverständigen.
2.
Gegenstand des Auftrages ist jede Art gutachterlicher Tätigkeit wie
Feststellung von Tatsachen, Darstellung von Erfahrungssätzen, Ursachenermittlung,
Bewertung und Überprüfung. Diese Tätigkeit kann auch im Rahmen schiedsgutachterlicher
oder schiedsgerichtlicher Tätigkeit ausgeübt werden.
3.
Gutachtenthema und Verwendungszweck sind bei Auftragserteilung schriftlich
festzulegen.
§
3
Durchführung des Auftrages
1.
Der Auftrag ist entsprechend den für einen öffentlich bestellten und
vereidigten Sachverständigen gültigen Grundsätzen unparteiisch und nach
bestem Wissen und Gewissen auszuführen.
2.
Einen bestimmten Erfolg, insbesondere ein vom AG gewünschtes Ergebnis,
kann der Sachverständige nur im Rahmen objektiver und unparteiischer
Anwendung seiner Sachkunde gewährleisten.
3.
Der Sachverständige erstattet seine gutachterliche Tätigkeit persönlich.
Soweit es notwendig oder zweckmäßig ist und die Eigenverantwortung des
Sachverständigen erhalten bleibt, kann sich der Sachverständige bei
der Vorbereitung des Gutachtens der Hilfe sachverständiger Mitarbeiter
bedienen.
4.
Ist zur sachgemäßen Erledigung des Auftrages die Zuziehung von Sachverständigen
anderer Disziplinen erforderlich, so erfolgt deren Beauftragung durch
den AG.
5.
Im übrigen ist der Sachverständige berechtigt, zur Bearbeitung des Auftrages
auf Kosten des AG die notwendigen und üblichen Untersuchungen und Versuche
nach seinem pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen oder durchführen zu
lassen, Erkundigungen einzuziehen, Nachforschungen anzustellen, Reisen
und Besichtigungen vorzunehmen sowie Fotos und Zeichnungen anzufertigen
oder anfertigen zu lassen, ohne daß es hierfür einer besonderen Zustimmung
des AG bedarf.
Soweit
hier unvorhergesehene oder im Verhältnis zum Zweck des Gutachtens zeit-
oder kostenaufwendige Untersuchungen erforderlich werden, ist dazu die
vorherige Zustimmung des AG einzuholen.
6.
Der Sachverständige wird vom AG ermächtigt, bei Beteiligten, Behörden
und dritten Personen, die für die Erstattung des Gutachtens notwendigen
Auskünfte einzuholen und Erhebungen durchzuführen. Falls erforderlich,
ist ihm vom AG hierfür eine besondere Vollmacht auszustellen.
7.
Das Gutachten ist innerhalb vereinbarter Frist zu erstatten.
8.
Schriftliche Ausarbeitungen werden dem AG in dreifacher Ausfertigung
zur Verfügung gestellt. Weitere Exemplare werden gesondert in Rechnung
gestellt.
9.
Nach Erledigung des Auftrages und Zahlung der vereinbarten Vergütung
hat der Sachverständige die ihm vom AG zur Durchführung des Gutachtenauftrages
überlassenen Unterlagen unaufgefordert wieder zurückzugeben.
§
4
Pflichten des AG
1.
Der AG darf dem Sachverständigen keine Weisungen erteilen, die dessen
tatsächliche Feststellungen oder das Ergebnis seines Gutachtens verfälschen
können.
2.
Der AG hat dafür Sorge zu tragen, daß dem Sachverständigen alle für
die Ausführung des Auftrages notwendigen Auskünfte und Unterlagen (z.B.
Rechnungen, Zeichnungen, Berechnungen, Schriftverkehr) unentgeltlich
und rechtzeitig zugehen. Der Sachverständige ist von allen Vorgängen
und Umständen, die erkennbar für die Erstattung des Gutachtens von Bedeutung
sein können, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis
zu setzen.
§
5
Schweigepflicht des Sachverständigen
1.
Der Sachverständige unterliegt gemäß § 203 Abs. 2 Nr. 5 StGB einer mit
Strafe bewehrten Schweigepflicht. Dementsprechend ist es ihm auch vertraglich
untersagt, das Gutachten selbst oder Tatsachen oder Unterlagen, die
ihm im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit anvertraut worden oder
sonst bekannt geworden sind, unbefugt zu offenbaren, weiterzugeben oder
auszunutzen. Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfaßt alle nicht offenkundigen
Tatsachen und gilt über die Dauer des Auftragsverhältnisses hinaus.
2.
Diese Schweigepflicht gilt auch für alle im Betrieb des Sachverständigen
mitarbeitenden Personen. Der Sachverständige hat dafür zu sorgen, daß
die Schweigepflicht von den genannten Personen eingehalten wird.
3.
Der Sachverständige ist zur Offenbarung, Weitergabe oder eigenen Verwendung
der bei der Gutachtenerstattung erlangten Kenntnis befugt, wenn er auf
Grund von gesetzlichen Vorschriften dazu verpflichtet ist oder sein
Auftraggeber ihn ausdrücklich und schriftlich von der Schweigepflicht
entbindet.
§
6
Urheberrechtsschutz
1.
Der Sachverständige behält an den von ihm erbrachten Leistungen, soweit
sie urheberrechtsfähig sind, das Urheberrecht.
2.
Insoweit darf der Auftraggeber das im Rahmen des Auftrages gefertigte
Gutachten mit allen Aufstellungen, Berechnungen und sonstigen Einzelheiten
nur für den Zweck verwenden, für den es vereinbarungsgemäß bestimmt
ist.
3.
Eine darüber hinausgehende Weitergabe des Gutachtens an Dritte, eine
andere Art der Verwendung oder eine Textänderung oder -kürzung ist dem
AG nur mit Einwilligung des Sachverständigen gestattet.
4.
Eine Veröffentlichung des Gutachtens bedarf in jedem Falle der Einwilligung
des Sachverständigen, Vervielfältigungen sind nur im Rahmen des Verwendungszwecks
des Gutachtens gestattet.
§
7
Honorar
1.
Der Sachverständige hat Anspruch auf Zahlung einer Vergütung. Die Höhe
der Vergütung richtet sich nach der ausdrücklichen Vereinbarung. Die
Vergütung enthält die allgemeinen Bürounkosten des Sachverständigen.
2.
Daneben können Nebenkosten und Auslagen in tatsächlich anfallender (gegen
entsprechenden Nachweis) oder vereinbarter Höhe (ohne Nachweis) verlangt
werden.
3.
Bei Verträgen mit Letztverbrauchern ist die Mehrwertsteuer im Honorar
enthalten. Ist der AG eine juristische Person des öffentlichen Rechts,
ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem
der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, wird die Mehrwertsteuer
in der bei Vertragsabschluß gesetzlich bestimmten Höhe der Vergütung
und den Auslagen zugeschlagen.
§
8
Zahlung - Zahlungsverzug
1.
Das vereinbarte Honorar wird mit Zugang des Gutachtens beim AG fällig.
Die postalische Übersendung des Gutachtens unter gleichzeitiger Einziehung
der fälligen Vergütung durch Nachnahme ist zulässig.
2.
Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer
Vereinbarung unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen und
nur zahlungshalber angenommen.
3.
Kommt der AG mit der Zahlung des Honorars in Verzug, so kann der Sachverständige
nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder
Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Vorbehaltlich der Geltendmachung
weiteren Schadens sind bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von
2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu entrichten,
jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen,
wenn der Sachverständige eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder
der AG eine geringere Belastung nachweist.
4.
Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit
des AG infrage stellen, haben eine sofortige Fälligkeit aller Forderungen
des Sachverständigen zur Folge. In diesen Fällen ist der Sachverständige
berechtigt, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder
Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Das gleiche gilt bei
Nichteinlösen von Wechseln oder Schecks, Zahlungseinstellung, Konkurs
oder Nachsuchen eines Vergleichs des AG.
5.
Gegen Ansprüche des Sachverständigen kann der AG nur aufrechnen, wenn
die Gegenforderung des AG unbestritten ist oder ein rechtskräftiger
Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der AG nur geltend machen,
soweit es auf Ansprüchen aus dem abgeschlossenen Vertrag beruht.
§
9
Fristüberschreitung
1.
Die Frist zur Ablieferung des Gutachtens (vgl. § 3 Abs. 7) beginnt mit
Vertragsabschluß. Benötigt der Sachverständige für die Erstattung des
Gutachtens Unterlagen des AG (vgl. § 4 Abs. 2) oder ist die Zahlung
eines Vorschusses vereinbart, so beginnt der Lauf der Frist erst nach
Eingang der Unterlagen bzw. des Vorschusses.
2.
Bei der Überschreitung des Ablieferungstermins kann der AG nur im Falle
des Leistungsverzuges des Sachverständigen oder der vom Sachverständigen
zu vertretenden Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz
verlangen.
3.
Der Sachverständige kommt nur in Verzug, wenn er die Lieferverzögerung
des Gutachtens zu vertreten hat. Bei nicht zu vertretenden Lieferhindernissen
wie beispielsweise Fälle höherer Gewalt, Krankheit, Streik und Aussperrung,
die auf einem unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schwerwiegenden
Betriebsstörungen führen, tritt Lieferverzug nicht ein. Die Ablieferungsfrist
verlängert sich entsprechend, und der AG kann hieraus keine Schadensersatzansprüche
herleiten. Wird durch solche Lieferhindernisse dem Sachverständigen
die Erstattung des Gutachtens völlig unmöglich, so wird er von seinen
Vertragspflichten frei. Auch in diesem Falle steht dem Auftraggeber
ein Schadensersatzanspruch nicht zu.
4.
Der AG kann neben Lieferung Verzugsschadensersatz nur verlangen, wenn
dem Sachverständigen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen
wird.
§
10
Kündigung
1.
Auftraggeber und Sachverständiger können den Vertrag jederzeit aus wichtigem
Grund kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
2.
Wichtige Gründe, die den Auftraggeber zur Kündigung berechtigen, sind
u.a. Rücknahme der öffentlichen Bestellung durch die zuständige Bestellungsbehörde
oder ein Verstoß gegen die Pflichten zur objektiven, unabhängigen und
unparteiischen Gutachtenerstattung.
3.
Wichtige Gründe, die den Sachverständigen zur Kündigung berechtigen,
sind u.a.: Verweigerung der notwendigen Mitwirkung des AG; Versuch unzulässiger
Einwirkung des AG auf den Sachverständigen, die das Ergebnis des Gutachtens
verfälschen kann (vgl. § 4 Abs. 1); wenn der AG in Schuldnerverzug gerät;
wenn der AG in Vermögensverfall gerät; wenn der Sachverständige nach
Auftragsannahme feststellt, daß ihm die zur Erledigung des Auftrages
notwendige Sachkunde fehlt.
4.
Im übrigen ist eine Kündigung des Vertrages ausgeschlossen.
5.
Wird der Vertrag aus wichtigem Grunde gekündigt, den der Sachverständige
zu vertreten hat, so steht ihm eine Vergütung für die bis zum Zeitpunkt
der Kündigung erbrachte Teilleistung nur insoweit zu, als diese für
den AG objektiv verwendbar ist.
6.
In allen anderen Fällen behält der Sachverständige den Anspruch auf
das vertraglich vereinbarte Honorar, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen.
Sofern der Auftraggeber im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten
Aufwendungen nachweist, wird dieser mit 40% des Honorars für die vom
Sachverständigen noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart.
§
11
Gewährleistung
1.
Als Gewährleistung kann der AG zunächst nur kostenlose Nachbesserung
des mangelhaften Gutachtens verlangen.
2.
Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert, oder schlägt die
Nachbesserung fehl, kann der AG Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung)
oder Herabsetzung des Honorars (Minderung) verlangen.
3.
Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung dem Sachverständigen schriftlich
angezeigt werden; andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch.
4.
Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt ein Anspruch auf Schadensersatz
unberührt.
§
12
Haftung
1.
Der Sachverständige haftet für Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund
- nur dann, wenn er oder seine Mitarbeiter die Schäden durch ein mangelhaftes
Gutachten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Alle darüber
hinausgehenden Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen. Dieses
gilt auch für Schäden, die bei Nachbesserung entstehen.
2.
Die Rechte des AG aus Gewährleistung gemäß § 11 werden dadurch nicht
berührt. Die Ansprüche wegen Lieferverzuges sind in § 9 abschließend
geregelt.
3.
Schadensersatzansprüche, die nicht der kurzen Verjährungsfrist des §
638 BGB unterliegen, verjähren nach 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt
mit dem Eingang des Gutachtens beim AG.
§
13
Erfüllungsort und Gerichtsstand
1.
Erfüllungsort ist die berufliche Niederlassung des Sachverständigen.
2.
Ist der AG Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts
oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Hauptsitz des
Sachverständigen ausschließlicher Gerichtsstand.
3.
Der gleiche Gerichtsstand wie in Ziffer 2 gilt, wenn der AG keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz
oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist.
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